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Kleinreparaturen richtig absetzen!

Häufig sprengen die jährlich anfallenden Instandhaltungskosten für eine Wohnung oder ein Haus die Grenzen des finanziell Machbaren.

 

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten in der Einkommenssteuererklärung – und damit eine deutliche Entlastung für Mieter und Eigentümer von Wohnraum – beschlossen.

 

Absetzbar sind nach § 35 a Absatz 2 EstG die sogenannten Kleinreparaturen, also Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen. Unberücksichtigt bleiben hingegen Um- und Ausbauten sowie die Beseitigung von Sturmschäden.

 

Generell gilt: Sie können maximal 20 Prozent – höchstens jedoch 1.200 Euro der erbrachten Leistungen absetzen. Daher finden nur Handwerker-rechnungen steuerliche Berücksichtigung, die eine Summe von 6.000 Euro nicht überschreiten.

 

Lassen Sie sich ausführlich von Ihrem Steuerberater informieren. Es lohnt sich! 

 

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